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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 36
- Rechtsprechung, 1722 Wörter
- Seiten 596-597
- https://doi.org/10.33196/wbl202210059601
30,00 €
inkl MwStDie Herausgabe nach § 55 Abs 1 GSpG setzt voraus, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ergibt, dass mit den (wegen eines diesbezüglichen Verdachts) beschlagnahmten Gegenständen tatsächlich eine Verwaltungsübertretung gem einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs 1 leg cit begangen wurde, diese Gegenstände aber dennoch weder eingezogen noch nach § 17 Abs 1 oder Abs 2 VStG für verfallen erklärt werden können. Damit bleibt ein sehr eingeschränkter Anwendungsbereich für die Bestimmung des § 55 Abs 1 GSpG 1989. Die Bedingung, dass zwar ein objektives Tatbild des § 52 Abs 1 leg cit verwirklicht wurde, der Eingriffsgegenstand, mit dem der Verstoß begangen wurde, aber dennoch nicht eingezogen werden darf, ist dann erfüllt, wenn der Verstoß nur geringfügig war (§ 54 Abs 1 GSpG), was sich etwa aus den Umsätzen mit dem Eingriffsgegenstand ergeben kann. Aus § 55 Abs 1 zweiter Satz leg cit ergibt sich, dass in solchen „Bagatellfällen“ trotz der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds des § 52 Abs 1 leg cit bei Erfüllung der übrigen Bedingungen (ua Unzulässigkeit des Verfalls) von einer Einziehung zunächst abzusehen und eine solche erst im Wiederholungsfall vorzunehmen wäre.
Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Entziehung eines Gegenstands aus der Verfügungsmacht eines Betroffenen mit dem Zweck der Sicherung während des Verfahrens darüber, was mit dem Gegenstand endgültig zu geschehen hat. Wie auch eine gem § 39 Abs 1 VStG verfügte Beschlagnahme tritt eine Beschlagnahme gem § 53 GSpG außer Kraft, wenn der Zweck der Beschlagnahme (Sicherung von Verfall oder Einziehung) erreicht oder weggefallen ist. Der Beschlagnahmebescheid verliert dann seine normative Wirkung. Weder das GSpG noch das VStG sieht ausdrücklich vor, dass über die sich aus dem Verlust der normativen Wirkung ergebende Rückgabepflicht ein förmlicher Bescheid zu erlassen ist; diese Pflicht tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein, und zwar unabhängig davon, ob ein auf Herausgabe gerichteter Antrag gestellt wurde. Wird die Behörde mit der Herausgabe säumig, dann steht den Betroffenen das Recht zu, ihre Rückforderungsansprüche im Wege einer Klage gem Art 137 B-VG beim VfGH geltend zu machen.
- § 53 GSpG
- § 55 GSpG
- § 17 VStG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 39 VStG
- VwGH, 24.08.2022, Ro 2021/17/0004
- WBl-Slg 2022/179
- Art 137 B-VG
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