Herausgabe des Angebotsöffnungsprotokolls im ordentlichen Rechtsweg nicht erzwingbar
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 21
- Judikatur, 2076 Wörter
- Seiten 15 -18
- https://doi.org/10.33196/rpa202101001501
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Als Durchführungsvorschrift für das Vergabeverfahren unterliegt die Bestimmung des § 133 Abs 5 BVergG 2018 über das Angebotsöffnungsprotokoll der Vergabekontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht.
Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte für einen darauf gegründeten Herausgabeanspruch ist durch die klare und unzweideutige gesetzliche Zuweisung der Vergabekontrolle an das Bundesverwaltungsgericht (§ 327 BVergG 2018) ausgeschlossen.
Die in der Nichtübermittlung des Protokolls liegende Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Auftraggeberin bzw ein daraus abgeleiteter Anspruch ist (nur) vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Eine Rechtsschutzlücke liegt insoweit nicht vor.
- Madl, Raimund
- Nachprüfung von Vergabeverfahren
- § 1 Z 3 BVergG
- Rechtssache, bürgerliche
- Rechtsschutz, vergabespezifischer
- § 327 BVergG
- Rechtsweg, ordentlicher
- Verwaltungsweg
- Bundesverwaltungsgericht, Vergabekontrolle durch das
- OGH, 25.08.2020, 8 Ob 56/20y, „Wundmanagement 2020”
- § 133 Abs 5 BVergG
- Auftragswesen, Angelegenheiten des öffentlichen
- Zivilgerichte, keine Zuständigkeit der
- RPA 2021, 15
- Angebotsöffnungsprotokoll
- § 1 JN
- Vergaberecht
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