Herausgabe von Überwachungsfotos ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung?
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 67
- Rechtsprechung des OGH, 3122 Wörter
- Seiten 367 -369
- https://doi.org/10.47782/oeba201905036701
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§ 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO; § 111 Abs 2 StPO. Voraussetzung für die Berechtigung der Kriminalpolizei, eine Sicherstellung von sich aus vorzunehmen, ist die (an § 141 StGB orientierte) Geringwertigkeit oder die leichte Ersetzbarkeit des sichergestellten Gegenstandes (§ 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO). Bezugspunkt dieser Beurteilung ist nicht das die Originaldaten enthaltende (ursprüngliche) Speichermedium, sondern ausschließlich der Wert der Daten der elektronischen Lichtbilder und des die Kopien enthaltenden und vom Betroffenen zur Verfügung gestellten Datenträgers. Von Überwachungskameras aufgezeichnete Lichtbilder können daher ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft von der Kriminalpolizei nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO vom Betreiber der Kamera in Kopie sichergestellt werden.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- Flora, Margarethe
- oeba-Slg 2019/2568
- OGH, 11.09.2018, 14 Os 51/18h
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