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Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen; Kostenbeitrag zum Grunderwerb durch die Gemeinde

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Die Kosten der Gemeinde für den Erwerb sonstiger Rechte (hier: für die Anlegung von Straßenböschungen auf anderen Grundflächen) zählt nicht zu den (anteilig zu ersetzenden) Grunderwerbskosten.

  • § 18 Abs 1 oö BauO
  • Kostenbeitrag zum Grunderwerb durch die Gemeinde
  • LVwG Oö, 30.03.2020, LVwG-450529/5/HW
  • Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen
  • BBL-Slg 2020/105
  • Baurecht

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