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Hilfsweise Geltendmachung einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO

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Die Erhebung eines Rechtsmittels ist ein einheitlicher Akt über den eine einheitliche Entscheidung ergeht. Das heißt, das Rechtsmittel muss als Einheit betrachtet werden, eine Reihung von Rechtsmittelgründen ist unzulässig. Die unter der unzulässigen Bedingung gesetzte Prozesshandlung ist als (unbedingt) vorgebracht anzusehen. Daher steht auch die Geltendmachung einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO (unrichtige Gerichtsbesetzung) nur unter der Bedingung des Scheiterns der übrigen Rechtsmittelgründe einer Heilung der Nichtigkeit durch Einlassung entgegen.

  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 27.10.2016, 1 R 68/16a
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 15.02.2017, 7 Ob 236/16f
  • § 477 Abs 1 Z 2 ZPO
  • JBL 2017, 537
  • Zivilverfahrensrecht
  • HG Wien, 22.03.2016, 24 Cg 7/14h
  • Arbeitsrecht

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