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Hinweiserfordernis bei Erklärungsfiktionen in AGB-Klausel aufzunehmen

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Für die Wirksamkeit einer Verlängerungsfiktion ist erforderlich, dass die in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG vorgesehene Hinweispflicht des Verwenders in die AGB oder Vertragsformblätter selbst aufgenommen wird. Es genügt nicht, dass der Unternehmer ohne eine solche Vereinbarung de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei deren Beginn auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinweist. Eine Klausel, die die in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG vorgesehene Hinweispflicht nicht enthält, ist unwirksam.

Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG in die AGB-Klausel widerspricht dem Transparenzgebot.

  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 15.06.2016, 4 R 62/16s
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2018, 48
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 6 Abs 1 Z 2 KSchG
  • HG Wien, 09.03.2016, 39 Cg 77/14p
  • Arbeitsrecht
  • § 6 Abs 3 KSchG
  • OGH, 14.06.2017, 7 Ob 52/17y

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