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Frühauf, Wolf

Hochschulzugang in Österreich und die Perspektive der GerechtigkeitAccess to Institutions of Higher Education in Austria and the Perspective of Equity

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Der 3a. Abschnitt (§§ 71a bis 71d) des Universitätsgesetzes – UG, idF BGBl I 2018/8, ist erstmals für die Zulassung zu den Studien an Universitäten ab dem Wintersemester 2019/20 anzuwenden und soll mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft treten. Dieser Abschnitt des UG bringt für die Jahre 2019–2021, für die gegenwärtig laufende Leistungsperiode der Universitäten, neue Zugangsregelungen für die Studien an Universitäten im Kontext mit einer sogenannten „kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung“. Gegenüber dem bisher weitestgehend offenen Hochschulzugang in Österreich sollen zahlenmäßig festgelegte Studienplätze mit Aufnahmeverfahren in besonders stark nachgefragten Studienfeldern bzw Studien ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang stellt sich, auch bei einer Verteilung bzw Vergabe von gegebenenfalls begrenzter Anzahl an Studienplätzen, die Frage nach „Gerechtigkeit“. Was bedeutet „Gerechtigkeit“ beim Zugang zur Bildung und dem Recht auf Bildung, insbesondere mit Bezug auf den Hochschulzugang. Letztlich gibt es keine „höhere Gerechtigkeit“ als einen grundsätzlich „offenen Hochschulzugang“, wie auch Chancengerechtigkeit letztlich durch gleichen und offenen Zugang zu Bildung ermöglicht wird.

  • Frühauf, Wolf
  • § 34 UniStG
  • § 6 AHStG
  • § 36 UniStG
  • Zugangsbeschränkungen
  • § 71c UG
  • Öffentliches Recht
  • kapazitätsorientierte
  • § 35 UniStG
  • Aufnahmeverfahren
  • § 71 lit b UG
  • § 4 AHStG
  • § 51 UG
  • § 71 lit d UG
  • studierendenbezogene Universitätsfinanzierung
  • § 9 AHStG
  • § 63 UG
  • § 71a UG
  • § 7 AHStG
  • offener Hochschulzugang
  • Zulassung
  • § 143 UG
  • StEOP
  • Verteilungsgerechtigkeit
  • Auswahlverfahren
  • ZFHR 2019, 167
  • § 65 lit b UG
  • § 141 lit b UG

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