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Höhe der Lehrlingsentschädigung bei mehreren in Betracht kommenden Kollektivverträgen

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Für die Höhe der Lehrlingsentschädigung sind – vorbehaltlich einer günstigeren Vereinbarung – nach § 17 Abs 2 BerufsausbildungsG (BAG) die kollektivvertraglich bestimmten Mindestsätze des normativ geltenden Kollektivvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, eines branchennahen oder eines lehrberufsnahen Kollektivvertrags maßgebend. Kommen mehrere Kollektivverträge in Betracht, so ist auf den sachnächsten Kollektivvertrag abzustellen. Die Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf „Bürokaufmann/Bürokauffrau“ im Betriebszweig „Kraftfahrzeugvermietung“ bestimmt sich nach dem Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW.

Während der Weiterverwendungszeit nach § 18 Abs 1 BAG bestimmt sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit im Sinn eines Lohnwuchers nach § 879 Abs 1 ABGB ist die getroffene Entgeltvereinbarung maßgebend, außer es wird ein in einer normativ anwendbaren lohngestaltenden Vorschrift festgelegtes Mindestentgelt unterschritten.

  • Öffentliches Recht
  • § 17 BAG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2012, 602
  • § 54 Abs 2 ASGG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 18 BAG
  • § 879 Abs 1 ABGB
  • OGH, 24.04.2012, 8 ObA 17/12a
  • Arbeitsrecht

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