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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2017, Band 139

Höhe der Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB und Folgen eines Rücktritt des Bestellers

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Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts. Die Höhe der Sicherstellung nach § 1170b ABGB ist zweifach begrenzt: einerseits mit der Höhe des noch ganz oder teilweise ausstehenden Entgelts, andererseits ist eine absolute Höchstgrenze von 20 % (bei kurzfristig innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen von 40 %) vorgesehen.

Maßgebend ist stets (sowohl für die prozentuelle Berechnung als auch für die Beschränkung durch das noch ausstehende Entgelt) das vereinbarte Gesamtentgelt, nicht bloß der noch ausstehende Teil desselben oder die nicht fälligen Teil- oder Abschlagszahlungen. Die höhenmäßige Begrenzung der Sicherstellung durch das „noch ausstehende Entgelt“ führt nur dann zu einer Reduktion der absoluten Höchstgrenze (20 % bzw 40 %), wenn diese den insgesamt noch ausständigen Vergütungsanspruch übersteigt. Eine automatische aliquote Verringerung der Sicherstellung bei Eingang von Teilzahlungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geboten.

Nach § 918 ABGB kann ein Rücktritt wegen Schuldnerverzugs nur unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung erklärt werden. Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam. Von der Nachfristsetzung kann dann abgesehen werden, wenn der Schuldner sich unter anderem weigert, die Leistung vertragskonform zu erbringen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die Sicherheitsleistung ernsthaft und endgültig verweigert. Dem Unternehmer steht dann zur Vermeidung allfälliger Mehrkosten (Stehzeiten) das Leistungsverweigerungsrecht sowie das Recht zur Vertragsaufhebung sofort zu.

  • § 918 ABGB
  • OLG Wien, 01.02.2017, 2 R 114/16y
  • Öffentliches Recht
  • § 1170b ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • HG Wien, 31.05.2016, 52 Cg 6/15v
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 05.07.2017, 7 Ob 67/17d
  • JBL 2017, 793
  • Arbeitsrecht

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