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Höhe des Ersatzes von Mehraufwendungen bei Eigenleistung durch Angestellte des Geschädigten

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Ein geschädigter Unternehmer, der Arbeitskräfte seines Betriebes verwendet, um den Schaden selbst zu beheben, kann den Mehraufwand vom Schädiger ersetzt verlangen. Dabei ist auch der geschäftliche Reingewinn zu vergüten, weil der Geschädigte, wenn er den Schaden nicht in seinem eigenen Betrieb behoben hätte, in der dazu aufgewendeten Zeit andere gewinnbringende Arbeiten hätte leisten können.

Diese Überlegungen gelten auch, wenn die Werkvertragsparteien vereinbart haben, dass die dem Werkbesteller durch schuldhafte Vertragsverletzungen des Werkunternehmers entstehende Mehraufwendungen bei der Schlussrechnung des Werkunternehmers in Abzug gebracht werden sollen. Der Anspruch für die Mehraufwendungen des Auftraggebers besteht in Höhe eines angemessenen fremdüblichen Stundensatzes.

  • BBL-Slg 2024/86
  • OGH, 17.01.2024, 6 Ob 91/23k
  • § 1168 Abs 2 ABGB
  • § 1170b Abs 2 ABGB
  • Höhe des Ersatzes von Mehraufwendungen bei Eigenleistung durch Angestellte des Geschädigten
  • Baurecht
  • § 1323 ABGB

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