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Holzlege; Zubau; baubewilligungspflichtige Planabweichungen; Benützungsbewilligung

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Auch eine in der Benützungsbewilligung ausdrücklich als „bewilligt“ bezeichnete und vom hochbautechnischen Sachverständigen in die Baupläne eingezeichnete Holzlege (hier: als 2,35 m breiter, 4 m langer und 2,45 m hoher Zubau zur Garage) kann die hierfür erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen.

  • Benützungsbewilligung
  • baubewilligungspflichtige Planabweichungen
  • § 39 Abs 1 tir BauO
  • BBL-Slg 2015/242
  • LVwG Tir, 31.08.2015, LVwG-2015/22/1529-5
  • Baurecht
  • Zubau
  • Holzlege

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