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wohnrechtliche blätter

Heft 9, September 2018, Band 31

Honoraranspruch des Verwalters nach seiner Wiederbestellung durch (ex tunc) rechtsunwirksamen Beschluss

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Beschlüsse oder Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung sind ganz allgemein auflösend bedingt, sodass sie bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung schwebend wirksam und daher zeitlich eingeschränkt vollziehbar sind. Das gilt auch für einen Beschluss über die (Wieder-)Bestellung des bisherigen Verwalters. Ist die Anfechtung letztlich erfolgreich, so beseitigt sie den Beschluss auf Wiederbestellung zwar mit ex tunc Wirkung, ändert aber nichts daran, dass er bis dahin vollziehbar ist. Die Tätigkeit erfolgte in einem solchen Fall daher aufgrund eines (schwebend) wirksamen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft und eines darauf basierenden (hier: verlängerten) Bevollmächtigungsvertrags, der als Dauerschuldverhältnis konzipiert ist. Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass dem Verwalter für seine Leistungen ein Entgelt zusteht.

Eine Pflicht des abberufenen Verwalters, seine Tätigkeit nach § 1025 ABGB fortzusetzen, besteht nur bis zur Bestellung eines neuen Verwalters, weswegen dem abberufenen Verwalter bei endgültiger „Bestandskraft“ des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft für diese Zeit kein Honorar zusteht.

  • LG Steyr, GZ 1 R 77/17t
  • § 1002 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 21 WEG
  • § 1025 ABGB
  • § 28 WEG
  • BG Steyr, GZ 14 Msch 14/14b
  • § 24 WEG
  • OGH, 20.11.2017, 5 Ob 193/17v
  • WOBL-Slg 2018/87

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