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Hre 127: Kein allgemeines Akteneinsichtsrecht im Aberkennungsverfahren von akademischen Graden

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
NHZBand 1
Inhalt:
Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Umfang:
721 Wörter, Seiten 66-67

10,00 €

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Das bloß faktische Interesse an der Einhaltung von Vorschriften des objektiven Rechts vermittelt keine Parteistellung; ein subjektives Recht auf Parteistellung kommt einer Person nur dann zu, wenn diese von der Sache in besonderer, von der Allgemeinheit abgrenzbarer Weise, betroffen ist.

Aus den universitätsrechtlichen Bestimmungen über die Nichtigerklärung von Beurteilungen und den Widerruf von akademischen Graden lässt sich kein generelles über die Interessen der Allgemeinheit hinausgehendes besonderes Interesse ableiten.

  • Hauser
  • § 74 Abs 2 UG
  • § 8 AVG
  • NHZ 2013, 66
  • VwGH, 20.09.2012, 2012/10/0108
  • § 87 Abs 1 UG
  • § 89 UG

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