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Schweighofer

Hre 129: Notwendigkeit von Betriebsmitteln an Universität

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§ 100 UG verpflichtet einerseits die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter/innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zur Mitarbeit an der Erfüllung der Aufgaben der Universität in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste und in der Lehre (Abs 1) und andererseits die Universität zur Förderung der beruflichen Weiterbildung dieser Mitarbeiter/innen (Abs 2).

Aus der allgemeinen Pflicht der Universität, die berufliche Weiterbildung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter/innen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu fördern, können keine unmittelbaren Ansprüche auf Zurverfügungstellung bestimmter Betriebsmittel und einer medizinisch-technischen Assistentin gestützt werden.

  • Schweighofer
  • § 97 Abs 1 Z 6 ArbVG
  • NHZ 2013, 69
  • OGH, 22.10.2012, 9 ObA 145/11f
  • § 100 UG
  • § 502 ZPO

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