



Hre 286: Zu den (möglichen) Rechtsfolgen im Falle der Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung bei der Bewerbung um die Position als Vizerektor an einer Pädagogischen Hochschule
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 11
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 3300 Wörter
- Seiten 29-35
- https://doi.org/10.37942/nhz202301002901
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inkl MwStDie bloße politische Meinung über einzelne politische Fragen oder Aspekte ist einer Weltanschauung nicht gleichzusetzen; eine parteipolitische Zugehörigkeit bzw Mitgliedschaft kann aber Ausdruck einer Weltanschauung sein, wenn sie sich als Leitauffassung vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen erweist, die zur komplexen Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standorts für das individuelle Lebensverständnis dient und von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten wird.
Gem § 20a BGlBG hat der Kläger einen möglichen Diskriminierungstatbestand zu behaupten und die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen.
In einem ersten Schritt ist ein Vorbringen zum Vorliegen eines Diskriminierungstatbestands zu erstatten. Stützt sich ein Kläger auf eine Diskriminierung wegen einer Weltanschauung, hat er ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen zu erstatten, um dem Gericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob es sich um eine Weltanschauung iSd Gesetzes handelt; in einem weiteren Schritt sind die dazu vorgebrachten Tatsachen glaubhaft zu machen.
- Hauser
- § 13 Abs 1 Z 1 B-GlBG
- NHZ 2023, 29
- § 4 Z 1 B-GlBG
- § 17 B-GlBG
- § 269 ZPO
- Art 10 Abs 1 GRC
- § 274 ZPO
- § 20a B-GlBG
- Art 21 Abs 1 GRC
- Art 9 EMRK
- OGH, 20.10.2022, 9 Ob A 59/22z
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