



Hre 287: Unzulässiger universitärer Kettendienstvertrag
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 11
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 2417 Wörter
- Seiten 35-39
- https://doi.org/10.37942/nhz202301003501
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inkl MwStDie Auslegung von § 109 Abs 2 UG hat nach ständiger Rechtsprechung unter Beachtung des Grundsatzes der richtlinienkonformen Interpretation zu erfolgen.
Die mehrfache Verlängerung befristeter Arbeitsverträge führt nach der Rechtsprechung des EuGH auch und gerade in Anbetracht eines strukturellen Mangels an unbefristeten Planstellen zu einer Unsicherheit, unter der Arbeitnehmer/innen zu leiden haben.
Ob ein besonderer Bedarf besteht, der im Hinblick auf § 5 Nr 1 lit a RL 1999/70/EG den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge sachlich rechtfertigen kann, ist vom nationalen Gericht zu prüfen; jedenfalls kann ein derartiger Bedarf nicht bereits aus der Erwägung hergeleitet werden, dass der staatliche oder staatsnahe Arbeitgeber in dem fraglichen Bereich einem finanziellen Risiko ausgesetzt wird.
Da nicht ersichtlich ist, in welcher Hinsicht durch befristete Kettendienstverträge die Qualifikation, die schon Voraussetzung für die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin war, durch die verlängerte Gesamtdauer in relevanter Weise erhöht werden konnte bzw welche konkreten besseren Karrierechancen dadurch ermöglicht wurden, lässt sich im Ergebnis die wiederholte Befristung weder aus der Bedeutung für das „wissenschaftliche Fortkommen“ noch dem Erfordernis des erneuten Einsatzes bei einem bestimmten (befristeten) Projekt sachlich rechtfertigen.
- Hauser
- OGH, 24.10.2022, 8 Ob A 21/22d
- § 5 Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (1999/70/EG)
- § 109 Abs 2 UG
- NHZ 2023, 35
- § 109 Abs 1 UG
- § 4 Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (RL 97/81/EG)
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