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Hauser

Hre 302: Kein Beschwerderecht gegen Schiedskommissions-Bescheid mangels Rechtsschutzbedürfnisses

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§ 43 Abs 7 UG vermittelt das Recht, gegen den ein Verfahren vor der Schiedskommission abschließenden Bescheid vor dem BVwG Beschwerde zu führen.

Bei einer gem § 46 Abs 4 UG erhobenen Revision handelt es sich um eine Amtsrevision iSd Art 133 Abs 8 BVG.

Sofern eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz (mehr) zukommen kann, liegt mangels Rechtsschutzbedürfnisses die Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem VwGH nicht vor.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es (zB auf Grund von geänderten Umständen) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben; dies gilt auch für eine Amtsrevision.

  • Hauser
  • § 42 Abs 8 UG
  • Art 133 Abs 8 B-VG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • VwGH, 07.12.2023, Ro 2022/10/0016
  • NHZ 2024, 79
  • § 46 Abs 4 UG
  • § 43 Abs 7 UG

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