Hre 303: Voraussetzungen der Revision iZm (mangelhafter) Prüfungsanerkennung gem UG
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 12
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 1173 Wörter
- Seiten 80 -82
- https://doi.org/10.37942/nhz202402008001
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Außerhalb des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des Art 47 GRC bzw des Art 6 EMRK ist es (weiterhin) Sache des Revisionswerbers, die Relevanz einer unterbliebenen mündlichen Verhandlung konkret aufzuzeigen.
Als Rechtsinstanz ist der VwGH zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen; iZm der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das zuständige VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt; entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
- Hauser
- Art 133 Abs 4 B-VG
- Art 6 EMRK
- NHZ 2024, 80
- § 78 UG
- § 63 Abs 9 Z 2 UG
- § 74 Abs 1 UG
- VwGH, 22.02.2024, Ra 2022/10/0056
- Art 47 GRC
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