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Hre 307: Kein Verlust von Anfechtungsrechten durch die Unterbrechung eines Berufungsverfahrens

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
NHZBand 12
Inhalt:
Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Umfang:
1380 Wörter, Seiten 147-149

10,00 €

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Die Aufsicht über die Universitäten erstreckt sich auf die Entscheidungen aller Universitätsorgane, also sowohl auf Beschlüsse von Kollegialorganen als auch auf Gestaltungsakte monokratischer Organe. Der Begriff „Entscheidung“ iSe verfassungsrechtlich gebotenen wirksamen Aufsicht über die Universitäten ist daher umfassend zu verstehen und soll alle Rechtsakte der Universität umfassen, die nicht schon auf anderer Rechtsgrundlage von den Aufsichtsbestimmungen erfasst werden; nicht als „Entscheidungen“ gelten daher Verordnungen, Bescheide, Wahlen oder Leistungsvereinbarungen, sehr wohl aber auch (einseitige) Akte des Privatrechts.

Die Nicht-Fortsetzung bzw das Abbrechen des Berufungsverfahrens ist als dessen endgültige Einstellung zu beurteilen.

Eine Beschwerde des Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen muss sich gegen eine Entscheidung eines Universitätsorgans richten.

  • Hauser
  • BVwG, 18.06.2024, W128 2287772-1/2E
  • NHZ 2024, 147
  • § 20 UG
  • § 25a Abs 1 VwGG
  • § 99 UG
  • Art 133 B-VG
  • § 43 Abs 1 Z 2 UG

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