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Hre 308: Voraussetzungen für rechtmäßige Kettenarbeitsverträge

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
NHZBand 12
Inhalt:
Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Umfang:
1072 Wörter, Seiten 149-151

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Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist; die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sachlich berechtigte Gründe für die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen maßgebend waren, trifft den Arbeitgeber.

Für die sachliche Rechtfertigung einer Verlängerung können auch wirtschaftliche Gründe in Frage kommen; diese kann sich aber nicht in der bloßen Überwälzung des Unternehmerrisikos erschöpfen.

Überdies wurde durch § 6 CHG (außer Kraft) eine Sondervorschrift für Forschungsprojekte an Universitäten als Ausnahmeregelung zu § 109 UG getroffen, wonach Arbeitsverhältnisse im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten, die auf Grund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 nicht fertiggestellt werden konnten, zur Fertigstellung der Drittmittelprojekte oder Forschungsprojekte und Publikationen einmalig befristet verlängert oder einmalig befristet neu abgeschlossen werden konnten.

  • Hauser
  • § 6 C-HG (außer Kraft)
  • OGH, 23.07.2024, 9 Ob A 17/24a
  • NHZ 2024, 149
  • § 109 UG
  • § 19 AngG
  • § 502 Abs 1 ZPO
  • § 1155 ABGB

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