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Heft 12, Dezember 2016, Band 138
Hypothetische Alternativveranlagung: Behauptungs- und Beweislast betreffend das Marktgeschehen und Elemente der (hypothetischen) Marktentwicklung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 6699 Wörter
- Seiten 788-794
- https://doi.org/10.33196/jbl201612078801
30,00 €
inkl MwStNach dem Verkauf der Wertpapiere durch den geschädigten Anleger besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem hypothetischen heutigen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis abzüglich des heute tatsächlichen Vermögenswerts. Maßgeblich für die Höhe des Schadenersatzes sind somit der Kurs der Alternativanlage einerseits und der Verkaufserlös der tatsächlich erworbenen Wertpapiere andererseits. Wenn der Kläger den Schaden nach diesen Grundsätzen berechnet, so hat er diesen schlüssig dargestellt.
Das Marktgeschehen und Elemente der (hypothetischen) Marktentwicklung sind für den Anleger nicht, jedenfalls aber wesentlich schwieriger als für Marktteilnehmer mit Expertenwissen, zu durchschauen. Sich daraus ergebende Umstände, die für eine „Minderung“ des Schadens sprechen können, sind vom Schädiger darzulegen. Es würde die Anforderungen an das Vorbringen des geschädigten Anlegers überspannen, müsste dieses von vornherein auch erkennen lassen, inwieweit der geltend gemachte Schadenersatzanspruch Elemente eines allgemeinen, unabhängig von behaupteten Kursmanipulationen oder sonstigen Verstößen eingetretenen Marktrisikos enthält. Insoweit aus der Entscheidung 6 Ob 28/12d (= wbl 2012, 464; vgl auch 1 Ob 39/15i = JBl 2016, 49) Gegenteiliges abgeleitet werden kann, wird ihr nicht gefolgt.
Es ist prima facie davon auszugehen, dass im Fall einer pflichtgemäßen (in Wahrheit aber unterlassenen) Adhoc-Mitteilung ein Verkauf der Wertpapiere durch den Anleger noch vor dem Eintritt des Kursverfalls hätte bewerkstelligt werden können. Diese Annahme kann der Schädiger entkräften.
Eine juristische Person muss sich das Wissen sowie die fahrlässige Unkenntnis ihrer für sie handelnden physischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere für das Wissen der Mitglieder der (Vertretungs-)Organe.
- Kronthaler, Christoph
- § 1295 ABGB
- OGH, 19.02.2016, 8 Ob 98/15t
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- JBL 2016, 788
- Europa- und Völkerrecht
- HG Wien, 03.11.2014, 56 Cg 56/13y
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 48d BörseG
- Arbeitsrecht
- OLG Wien, 28.05.2015, 1 R 5/15k
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