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- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 142
- Rechtsprechung, 10476 Wörter
- Seiten 366-377
- https://doi.org/10.33196/jbl202006036601
30,00 €
inkl MwStDer Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates vom 22.01.2020, mit dem das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses „betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss)“ für teilweise unzulässig erklärt wird, ist rechtswidrig, weil durch die von der beschlussfassenden Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss vorgenommene eigenständige politische Interpretation und Wertung des Verlangens eine unzulässige Änderung (Einschränkung) des Untersuchungsgegenstandes (auf den von der beschlussfassenden Mehrheit selbst ermittelten Schwerpunkt „Casinos Austria – Glücksspiel“) erfolgt ist.
Der Beschluss ist aber nicht bereits aus dem Grund rechtswidrig, dass der Geschäftsordnungsausschuss die inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstandes nach Beweisthemen im Verlangen in die Prüfung einbezogen und auch im Rahmen dieser Streichungen vorgenommen hat: Gemäß § 3 Abs 2 VO-UA ist Gegenstand der Entscheidung des Geschäftsordnungsausschusses das Verlangen; aus § 1 Abs 5 VO-UA (Zulässigkeit einer inhaltlichen Gliederung des Gegenstandes der Untersuchung in Beweisthemen in einem Antrag oder einem Verlangen auf Einsetzung) ist zu schließen, dass in dem Fall, in dem von einer Gliederung in Beweisthemen Gebrauch gemacht wird, diese Teil des Verlangens werden.
Art 53 Abs 2 B-VG ist Prüfungsmaßstab für die Prüfung der Zulässigkeit des Verlangens durch den Geschäftsordnungsausschuss nach § 3 Abs 2 VO-UA (dafür sprechen auch die verfassungsgesetzlichen Regelungen, nach denen nicht das Verlangen, sondern der Beschluss des Geschäftsordnungsausschusses Gegenstand im Verfahren vor dem VfGH ist).
- Öffentliches Recht
- § 1 VO-UA
- Straf- und Strafprozessrecht
- JBL 2020, 366
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- § 33 GOG-NR
- Art 53 B-VG
- § 3 VO-UA
- VfGH, 03.03.2020, UA 1/2020
- Arbeitsrecht
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