„Ich muss insbesondere aus sicherheitspolizeilichen Gründen auf einer lückenlosen Erfassung aller jüdischen Mischlinge bestehen“
- Originalsprache: Deutsch
- JURIDIKUMBand 2021
- recht & gesellschaft, 4206 Wörter
- Seiten 201 -210
- https://doi.org/10.33196/juridikum202102020101
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Der folgende Beitrag untersucht, wie die Begriffsdefinitionen der Nürnberger Gesetze, in denen geregelt war, wer als Jude und Jüdin galt, nach dem Anschluss in Österreich im Jahr 1938 bzw nach der Besetzung der Niederlande im Jahr 1940 in Gesetzen und Verordnung Eingang fanden. In diesem Kontext wird auf die Registrierung der Jüdinnen und Juden sowie auf die Erfassung der Mischlinge und Geltungsjuden- und jüdinnen eingegangen. Ein Fokus im Text liegt auf dem Personal im Anschluss-Kabinett in Österreich bzw in der Führungsriege im Reichskommissar Niederlande. Die Verwaltungsspitze in den Niederlanden bestand aus jenen Personen, die bereits bei der Vertreibung, Verfolgung und Deportation der Jüdinnen und Juden in Österreich eine tragende Rolle einnahmen und ihre Erfahrungen später in den Niederlanden einsetzen.
- Schrabauer, Andreas
- Altreich
- Hans Fischböck
- Geltungsjuden und -jüdinnen
- Volljude, jüdische Mischlinge
- Meldeverordnung
- Friedrich Wimmer
- Generalkommissar
- Hanns Rauter
- zB Nürnberger Gesetze
- Glaubensjuden und -jüdinnen
- Mischlinge 2. Grades
- Reichskommissariat
- Seyß-Inquart
- Vereidigung der öffentlichen Beamten des Landes Österreichs
- Mischlinge 1. Grades
- JURIDIKUM 2021, 201
- Höherer SS- und Polizeiführer
- Rechtsphilosophie und Politik
- Volksabstimmung
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