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IESG-Ansprüche nur bei inländischer Pflichtversicherung

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Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt setzen den Bestand einer gesetzlichen Pflichtversicherung in Österreich voraus. Auf das bloße tatsächliche Bestehen einer Sozialversicherung in Österreich kommt es nicht an.

Befindet sich der Wohnsitz, Aufenthaltsort und der Ort der Arbeitsverrichtung des Arbeitnehmers in Deutschland und verfügt der in Österreich ansässige Arbeitgeber dort auch über eine feste wirtschaftliche Präsenz, ist für die Sicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers die deutsche Garantieeinrichtung zuständig.

  • Art 9 der RL 2008/94/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
  • OGH, 23.01.2015, 8 ObS 13/14s
  • OLG Graz, 13.11.2014, 7 Rs 59/14x-12
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 12 Abs 1 der VO (EG) 883/2004 des EP und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
  • § 3 Abs 1 ASVG
  • WBl-Slg 2015/91
  • § 3 Abs 2 ASVG
  • § 1 Abs 1 IESG

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