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Im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbestimmung iS des § 879 Abs 3 ABGB

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AGB bzw Vertragsformblätter iS des § 879 Abs 3 ABGB liegen (nur) dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden. Eine im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbestimmung kann – Verhandlungsbereitschaft vorausgesetzt – auch dann vorliegen, wenn eine Vertragspartei nach inhaltlichen Verhandlungen über den von der Gegenseite vorgeschlagenen Vertragspunkt – und damit ohne eine im Fall von AGB typischerweise angenommene Ungleichgewichtslage – diesem letztendlich vollinhaltlich zustimmt, zB weil es zur Modifikation anderer Vertragspunkte kam.

  • Öffentliches Recht
  • JBL 2020, 386
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 31.07.2019, 2 R 9/19m
  • OGH, 22.01.2020, 3 Ob 189/19v
  • Zivilverfahrensrecht
  • HG Wien, 25.10.2018, 23 Cg 17/17a
  • Arbeitsrecht
  • § 879 Abs 3 ABGB

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