


Im Ermittlungsverfahren ist die Abgabe von (Befund und) Gutachten auch in mündlicher Form möglich, maW besteht keine (generelle) Beschränkung auf bloß schriftliche Gutachtensabgabe
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 11
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 247 Wörter, Seiten 620-621
20,00 €
inkl MwSt




-
Eine im Ermittlungsverfahren bestehende generelle Beschränkung auf bloß schriftliche Gutachtensabgabe (idS aber – ohne Begründung – Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 10 f) ist weder aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 126 f StPO noch aus den Materialien (vgl Schwaighofer, Die neue Strafprozessordnung S. 267 ff) ableitbar.
Vielmehr sprechen die in § 127 Abs 3 StPO explizit vorgesehene Möglichkeit, Bedenken gegen das eingeholte Gutachten durch Befragung zu beseitigen, sowie auch die in den Materialien proklamierte Anlehnung an die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (vgl Schwaighofer, Die neue Strafprozessordnung S. 268), die auch im Vorverfahren die Möglichkeit mündlicher Gutachtenserstattung eröffnet (vgl § 82 dStPO), durchaus dafür, im Ermittlungsverfahren (auch) die Abgabe mündlicher Gutachten zuzulassen (vgl auch Bertel/Venier, StPO2 § 127 Rz 2: „idR schriftlich“ und Dangl/Wess in LiK-StPO § 127 Rz 12: „grundsätzlich schriftlich“).
Gerade wenn (wie vorliegend) das mündlich deponierte – den Beschuldigten entlastende – Gutachten des Sachverständigen darin besteht, angesichts der Eindeutigkeit der Sachlage durch (allfällige) schriftliche Ausfertigung desselben nicht weiter zur Wahrheitsfindung beitragen zu können, erscheint eine solche kurze mündliche (von der Staatsanwaltschaft mittels Amtsvermerks veraktete) Gutachtenserstattung schon aus den – vom Gesetzgeber just betreffend die Bestimmung des Gutachtensumfangs normierten (§ 126 Abs 2c StPO) – Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (vgl dazu Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 49; Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 § 126 Rz 28 ff) angebracht.
-
- § 127 Abs 2 StPO
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 31.07.2024, Gw 142/24a
- § 125 Z 1 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2024/11
- § 126 StPO
Eine im Ermittlungsverfahren bestehende generelle Beschränkung auf bloß schriftliche Gutachtensabgabe (idS aber – ohne Begründung – Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 10 f) ist weder aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 126 f StPO noch aus den Materialien (vgl Schwaighofer, Die neue Strafprozessordnung S. 267 ff) ableitbar.
Vielmehr sprechen die in § 127 Abs 3 StPO explizit vorgesehene Möglichkeit, Bedenken gegen das eingeholte Gutachten durch Befragung zu beseitigen, sowie auch die in den Materialien proklamierte Anlehnung an die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (vgl Schwaighofer, Die neue Strafprozessordnung S. 268), die auch im Vorverfahren die Möglichkeit mündlicher Gutachtenserstattung eröffnet (vgl § 82 dStPO), durchaus dafür, im Ermittlungsverfahren (auch) die Abgabe mündlicher Gutachten zuzulassen (vgl auch Bertel/Venier, StPO2 § 127 Rz 2: „idR schriftlich“ und Dangl/Wess in LiK-StPO § 127 Rz 12: „grundsätzlich schriftlich“).
Gerade wenn (wie vorliegend) das mündlich deponierte – den Beschuldigten entlastende – Gutachten des Sachverständigen darin besteht, angesichts der Eindeutigkeit der Sachlage durch (allfällige) schriftliche Ausfertigung desselben nicht weiter zur Wahrheitsfindung beitragen zu können, erscheint eine solche kurze mündliche (von der Staatsanwaltschaft mittels Amtsvermerks veraktete) Gutachtenserstattung schon aus den – vom Gesetzgeber just betreffend die Bestimmung des Gutachtensumfangs normierten (§ 126 Abs 2c StPO) – Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (vgl dazu Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 49; Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 § 126 Rz 28 ff) angebracht.
- § 127 Abs 2 StPO
- Rechtssatz der Generalprokuratur, 31.07.2024, Gw 142/24a
- § 125 Z 1 StPO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2024/11
- § 126 StPO