


Im fortgesetzten Verfahren kann eine weitere mündliche Verhandlung erforderlich sein
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 2
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1499 Wörter, Seiten 261-263
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Der VwGH hat zwar in seiner bisherigen Rsp bei der Unterlassung einer (weiteren) Verhandlung im zweiten Rechtsgang eine Rechtswidrigkeit für den Fall verneint, dass bereits im ersten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden war; auch in einem solchen Fall muss jedoch eine der in § 44 VwGVG vorgesehenen Ausnahmen von der Durchführung einer Verhandlung gegeben sein.
Bei der Beurteilung, ob von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob die bisher bereits erstattete Tatsachenbestreitung in der Folge auch zum Erfolg geführt hätte, kann der Beschuldigte doch bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG auch weiteres zweckdienliches Vorbringen erstatten.
War auch im zweiten Rechtsgang das auch konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt, lag keine der in § 44 VwGVG aufgezählten Ausnahmen vom Grundsatz der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, sodass das VwG – ungeachtet der bereits in erster Instanz durchgeführten Verhandlung und solange der Revisionswerber nicht etwa nach Einräumung von rechtlichem Gehör auf die Durchführung einer (weiteren) Verhandlung verzichtete – nicht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.
Zwar wird von § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG für den (Übergangs-)Fall, dass der Einzelrichter des VwG dem ursprünglich zuständigen Senat des UVS angehörte, angeordnet, dass in diesem Fall das Verfahren vom VwG weitergeführt werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im zweiten Rechtsgang ohne Vorliegen der in § 44 VwGVG vorgesehenen Ausnahmen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könnte.
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- VwGH, 10.12.2014, Ra 2014/09/0013
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2015/50
- § 44 VwGVG
Der VwGH hat zwar in seiner bisherigen Rsp bei der Unterlassung einer (weiteren) Verhandlung im zweiten Rechtsgang eine Rechtswidrigkeit für den Fall verneint, dass bereits im ersten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden war; auch in einem solchen Fall muss jedoch eine der in § 44 VwGVG vorgesehenen Ausnahmen von der Durchführung einer Verhandlung gegeben sein.
Bei der Beurteilung, ob von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob die bisher bereits erstattete Tatsachenbestreitung in der Folge auch zum Erfolg geführt hätte, kann der Beschuldigte doch bei Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG auch weiteres zweckdienliches Vorbringen erstatten.
War auch im zweiten Rechtsgang das auch konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt, lag keine der in § 44 VwGVG aufgezählten Ausnahmen vom Grundsatz der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, sodass das VwG – ungeachtet der bereits in erster Instanz durchgeführten Verhandlung und solange der Revisionswerber nicht etwa nach Einräumung von rechtlichem Gehör auf die Durchführung einer (weiteren) Verhandlung verzichtete – nicht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen.
Zwar wird von § 3 Abs 7 Z 1 VwGbk-ÜG für den (Übergangs-)Fall, dass der Einzelrichter des VwG dem ursprünglich zuständigen Senat des UVS angehörte, angeordnet, dass in diesem Fall das Verfahren vom VwG weitergeführt werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im zweiten Rechtsgang ohne Vorliegen der in § 44 VwGVG vorgesehenen Ausnahmen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könnte.
- VwGH, 10.12.2014, Ra 2014/09/0013
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2015/50
- § 44 VwGVG