


Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist bei der Hauptwohnsitzbefreiung ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m2 typischerweise als ausreichend anzusehen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 324 Wörter, Seiten 180-180
30,00 €
inkl MwSt




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Der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist (in Bezug auf Grund und Boden) eine größenmäßige Beschränkung zu entnehmen (vgl VwGH 29.3.2017, Ro 2015/15/0025). Eine Limitierung ist auch erforderlich, weil sich die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen aus dem im Ertragsteuerrecht geltenden Leistungsfähigkeitsprinzip ergibt und einen Beitrag zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung leisten soll. Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das „üblicherweise“ als Bauplatz erforderlich ist. Es kommt daher nicht entscheidend auf die Lage und die Bebauung eines konkreten Grundstücks an. Das Wort „üblicherweise“ indiziert vielmehr eine typisierende Betrachtung, die sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an Durchschnittswerten zu orientieren hat. Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m2 typischerweise als ausreichend anzusehen, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden.
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- Lenneis, Christian
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- VwGH, 24.04.2024, Ro 2022/15/0020, Abweisung als unbegründet
- BFG, Zl RV/5100981/2017
- WOBL-Slg 2025/46
- Miet- und Wohnrecht
- § 30 Abs 2 Z 1 EStG
Der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist (in Bezug auf Grund und Boden) eine größenmäßige Beschränkung zu entnehmen (vgl VwGH 29.3.2017, Ro 2015/15/0025). Eine Limitierung ist auch erforderlich, weil sich die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen aus dem im Ertragsteuerrecht geltenden Leistungsfähigkeitsprinzip ergibt und einen Beitrag zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung leisten soll. Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 ist dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das „üblicherweise“ als Bauplatz erforderlich ist. Es kommt daher nicht entscheidend auf die Lage und die Bebauung eines konkreten Grundstücks an. Das Wort „üblicherweise“ indiziert vielmehr eine typisierende Betrachtung, die sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an Durchschnittswerten zu orientieren hat. Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m2 typischerweise als ausreichend anzusehen, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden.
- Lenneis, Christian
- VwGH, 24.04.2024, Ro 2022/15/0020, Abweisung als unbegründet
- BFG, Zl RV/5100981/2017
- WOBL-Slg 2025/46
- Miet- und Wohnrecht
- § 30 Abs 2 Z 1 EStG