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Im Titel enthaltene Wertsicherungsklausel bei vereinfachtem Bewilligungsverfahren nach § 54b EO

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§ 8 Abs 2 EO hat eine „Aufwertung“ (und nicht eine Abwertung) im Auge. Diese Bestimmung ermöglicht – als Ausnahme von dem in § 7 Abs 1 EO begründeten Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der geschuldeten Geldleistung – die Hereinbringung eines zusätzlichen Betrages, der infolge Aufwertung aus einer Wertsicherungsklausel geschuldet wird. Eine Negativbehauptung, dass kein über den titelmäßig geschuldeten Betrag hinausgehender Betrag betrieben wird, wird weder von § 54 EO noch von § 54b Abs 2 EO gefordert.

  • Öffentliches Recht
  • § 54b EO
  • BG Hermagor, 08.05.2014, 2 E 260/14h
  • LG Klagenfurt, 25.06.2014, 3 R 94/14g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 8 EO
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 7 EO
  • § 54 EO
  • JBL 2015, 124
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 22.10.2014, 3 Ob 176/14z
  • Arbeitsrecht

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