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Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände müssen qualifiziert iSd § 1118 ABGB sein, um ein Räumungsbegehren zu rechtfertigen

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Die Grundsätze für die Anrechnung von Mietzinszahlungen auf Mietzinsforderungen und damit verbundene Verzugszinsenforderungen nach der gesetzlichen Tilgungsordnung haben auch für den Fall der Wohnungsmiete Geltung. Im Fall einer unwidersprochenen Schuldnerwidmung gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnete. Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagezustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren.

  • § 1416 ABGB
  • LGZ Wien, 40 R 278/12x
  • § 27 Abs 1 Z 1 MRG
  • OGH, 29.10.2013, 3 Ob 133/13z
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 182a ZPO
  • WOBL-Slg 2014/70
  • BG Innere Stadt Wien, 49 C 342/11z
  • § 1415 ABGB
  • § 883 ABGB
  • § 884 ABGB

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