


Individualantrag betreffend Systemnutzungsentgeltsleistungen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 360 Wörter, Seiten 540-540
30,00 €
inkl MwSt




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Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Anrufung der Zivilgerichte nach Beendigung des Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungsbehörde durch einen Netzzugangsberechtigten einen zumutbaren Weg darstellt, um Bedenken gegen normative Verpflichtungen zur Leistung eines Systemnutzungsentgelts an den VfGH heranzutragen (VfSlg 16920/2003, 18201/2007, 19256/2010). Dabei hat es der VfGH bereits mehrfach für zumutbar erachtet, zunächst eine Leistung mit Vorbehalt zu entrichten und sie sodann, um auf diesem Weg insbesondere auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften an das Gericht und in der Folge den VfGH heranzutragen, im zivilgerichtlichen Verfahren zurückzufordern (VfSlg 17676/2005, 18246/2007). Auf die Erfolgsaussichten des Netzzugangsberechtigten im Gerichtsverfahren kommt es dabei nicht an (vgl VfSlg 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985, 11889/1988, 15030/1997). Diese Rsp ist auf die Rechtslage nach dem GWG 2011, die für grenzüberschreitende Erdgastransporte statt zuvor privatautonom vertraglich vereinbarter Transporttarife nunmehr regulierte, im Verordnungsweg festgesetzte Einspeise- und Ausspeisetarife vorsieht, übertragbar.
Bei der Leistung von Systemnutzungsentgelten handelt es sich um eine Verpflichtung im Verhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern. Für Streitigkeiten aus diesem Verhältnis legt § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 nach Abschluss eines Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission gemäß § 12 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 E-ControlG, BGBl I 110/2010 idF BGBl I 174/2013, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fest. Ein Netzbenutzer, dem die Einspeise- und Ausspeisetarife durch den Fernleitungsbetreiber vorgeschrieben werden, kann daher diese unter Vorbehalt leisten, in der Folge zunächst ein Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control erwirken und nach dessen Abschluss Klage bei Gericht einbringen.
Dem steht auch die Schiedsvereinbarung des Kapazitätsvertrags nicht entgegen. Die antragstellende Gesellschaft hat in Kenntnis der Rechtslage, die sie nunmehr vor dem VfGH bekämpfen will, den Kapazitätsvertrag unter Einschluss einer Schiedsvereinbarung abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine prorogable Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte, die die antragstellende Gesellschaft selbst herbeigeführt hat. Es ist mit dem Charakter des Individualantrags als subsidiärem Rechtsbehelf (vgl VfSlg 19333/2011 mwN) nicht zu vereinbaren, dass Vertragsparteien auf diese Weise die Zumutbarkeit des Zivilrechtswegs ausschließen und so über eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Individualantrags disponieren könnten. Im Übrigen ist auf § 611 Abs 2 Z 8 ZPO (als Anfechtungsgrund für den Fall, dass der Entscheidung des Schiedsgerichts eine verfassungswidrige generelle Norm zugrunde liegt) zu verweisen.
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- § 12 Abs 1 E-ControlG
- VfGH, 14.06.2014, G 12/2014V 29/2014
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 132 Abs 2 GWG
- § 12 Abs 4 E-ControlG
- WBl-Slg 2014/190
Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Anrufung der Zivilgerichte nach Beendigung des Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungsbehörde durch einen Netzzugangsberechtigten einen zumutbaren Weg darstellt, um Bedenken gegen normative Verpflichtungen zur Leistung eines Systemnutzungsentgelts an den VfGH heranzutragen (VfSlg 16920/2003, 18201/2007, 19256/2010). Dabei hat es der VfGH bereits mehrfach für zumutbar erachtet, zunächst eine Leistung mit Vorbehalt zu entrichten und sie sodann, um auf diesem Weg insbesondere auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften an das Gericht und in der Folge den VfGH heranzutragen, im zivilgerichtlichen Verfahren zurückzufordern (VfSlg 17676/2005, 18246/2007). Auf die Erfolgsaussichten des Netzzugangsberechtigten im Gerichtsverfahren kommt es dabei nicht an (vgl VfSlg 9170/1981, 9285/1981, 10592/1985, 11889/1988, 15030/1997). Diese Rsp ist auf die Rechtslage nach dem GWG 2011, die für grenzüberschreitende Erdgastransporte statt zuvor privatautonom vertraglich vereinbarter Transporttarife nunmehr regulierte, im Verordnungsweg festgesetzte Einspeise- und Ausspeisetarife vorsieht, übertragbar.
Bei der Leistung von Systemnutzungsentgelten handelt es sich um eine Verpflichtung im Verhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern. Für Streitigkeiten aus diesem Verhältnis legt § 132 Abs 2 Z 1 GWG 2011 nach Abschluss eines Streitschlichtungsverfahrens vor der Regulierungskommission gemäß § 12 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 E-ControlG, BGBl I 110/2010 idF BGBl I 174/2013, eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fest. Ein Netzbenutzer, dem die Einspeise- und Ausspeisetarife durch den Fernleitungsbetreiber vorgeschrieben werden, kann daher diese unter Vorbehalt leisten, in der Folge zunächst ein Streitschlichtungsverfahren vor der Regulierungskommission der E-Control erwirken und nach dessen Abschluss Klage bei Gericht einbringen.
Dem steht auch die Schiedsvereinbarung des Kapazitätsvertrags nicht entgegen. Die antragstellende Gesellschaft hat in Kenntnis der Rechtslage, die sie nunmehr vor dem VfGH bekämpfen will, den Kapazitätsvertrag unter Einschluss einer Schiedsvereinbarung abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine prorogable Unzuständigkeit der ordentlichen Gerichte, die die antragstellende Gesellschaft selbst herbeigeführt hat. Es ist mit dem Charakter des Individualantrags als subsidiärem Rechtsbehelf (vgl VfSlg 19333/2011 mwN) nicht zu vereinbaren, dass Vertragsparteien auf diese Weise die Zumutbarkeit des Zivilrechtswegs ausschließen und so über eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Individualantrags disponieren könnten. Im Übrigen ist auf § 611 Abs 2 Z 8 ZPO (als Anfechtungsgrund für den Fall, dass der Entscheidung des Schiedsgerichts eine verfassungswidrige generelle Norm zugrunde liegt) zu verweisen.
- § 12 Abs 1 E-ControlG
- VfGH, 14.06.2014, G 12/2014V 29/2014
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 132 Abs 2 GWG
- § 12 Abs 4 E-ControlG
- WBl-Slg 2014/190