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Individualisierung von Tathandlungen; Strafbemessung; „Einstiegsdrittel“

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Pauschal individualisierte Taten müssen nur gegen andere Taten, aber nicht untereinander abgegrenzt werden, sodass eine Individualisierung in Bezug auf einzelne Taten weder erforderlich noch möglich ist.

Der Umstand, dass die Anführung des § 15 StGB in der Anklageschrift unterbleibt, ist unbeachtlich; eine Verurteilung wegen Vollendung statt Versuchs verändert den rechtlichen Charakter einer Tat nicht.

Gesetzliche Grundlage der Strafbemessung sind allein die §§ 32 ff StGB. Vorgaben zu einer „Einstiegsstrafe“ als Bruchteil der Höchststrafe oder zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgründe sind daraus nicht abzuleiten. Die Heranziehung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 19 StGB kommt nicht in Betracht, weil die Körperverletzung, die dem Angeklagten vom Opfer Jahre nach den gegenständlichen Taten aufgrund erneuter sexueller Annäherungsversuche zugefügt wurde, gerade nicht unmittelbare Folge der gegenständlichen Taten ist.

  • § 33 StGB
  • § 15 StGB
  • § 203 StGB
  • JST-Slg 2018/47
  • § 34 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 19.06.2018, 11 Os 34/18m
  • § 32 StGB
  • § 202 StGB
  • § 201 StGB

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