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Informationen über laufende straf- und zivilgerichtliche Verfahren bilden keinen begründeteten Ablehnungsgrund nach § 6 Abs 2 Z 7 UIG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 12
Inhalt:
Verfahrensrecht
Umfang:
3891 Wörter, Seiten 56-61

20,00 €

inkl MwSt

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§ 6 Abs. 2 Z 7 UIG normiert Ablehnungsgründe, welche dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienen. Hiervon sind vor allem jene Fälle betroffen, in denen bei Verwaltungsbehörden Anfragen betreffend Informationen einlangen, die Gegenstand laufender straf- und zivilgerichtlicher Verfahren sind. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung von solchen Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen wären etwa dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bildeten. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden.

  • VwGH, 03.09.2024, Ra 2023/03/0110
  • § 6 Abs 2 Z 7 UIG
  • ZVG-Slg 2025/5
  • Art 6 EMRK
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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