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Informationsrecht des Betriebsrats

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 39
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2095 Wörter, Seiten 227-229

30,00 €

inkl MwSt

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Ein Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat auf Verlangen die E-mail-Adressen der Arbeitnehmer bekannt zu geben, wenn sie im Betrieb zur laufenden Kommunikation mit den Arbeitnehmern benützt werden und zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich sind. Dieses Informationsrecht besteht unabhängig von der Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers und ist datenschutzrechtlich zulässig.

  • OGH, 17.01.2025, 6 ObA 2/23x
  • OLG Wien, 29.08.2023, 7 Ra 7/23k-23
  • ASG Wien, 07.11.2022, 3 Cga 53/22t-18
  • WBl-Slg 2025/61
  • Art 6 Abs 1 lit f DSGVO
  • § 91 ArbVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 89 ArbVG

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