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Bei der Auslegung des Inhaberbegriffes nach dem TabakG kann auf die Judikatur zur GewO 1994, zum AWG 2002 und Wiener Vergnügungssteuergesetzes zurückgegriffen werden. Wenn § 13c Abs 2 TabakG vom Inhaber eines öffentlichen Raumes gemäß § 13 verlangt, er habe insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, so ist davon auszugehen, dass mit „Inhaber“ derjenige gemeint ist, von dem angenommen werden kann, dass er objektiv in der Lage wäre, Verstöße von vornherein zu unterbinden und auf allfällige bereits erfolgte Verstöße unverzüglich zu reagieren. Um für die Einhaltung des Rauchverbotes in einem Raum eines öffentlichen Ortes zu sorgen, ist folglich die unmittelbare Innehabung eines Raumes (im Wesentlichen also die Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen. Das wird im Regelfall dazu führen, dass nicht derjenige als unmittelbarer Inhaber und damit als „Inhaber“ iSd § 13c Abs 2 TabakG anzusehen ist, der einen Raum, und sei es nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum, an einen Dritten überlässt. Nur in Ausnahmefällen wird es denkbar sein, dass der Überlasser weiterhin als unmittelbarer Inhaber anzusehen ist, etwa weil er sich vertraglich ausdrücklich bestimmte Aspekte der unmittelbaren Sachherrschaft vorbehalten hat.

  • § 13c Abs 2 TabakG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/154
  • VwGH, 20.03.2013, 2010/11/0123

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