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Inhaltliche Anforderungen an eine Beschwerde (1) und zur gesetzlichen Möglichkeit zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages (2)

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(1) Zum einen ist eine Rechtsmittelanmeldung im Beschwerdeverfahren nach §§ 120 ff StVG nicht vorgesehen. Zum anderen entspricht die bloße Erklärung, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht den zwingenden inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerde nach § 120 Abs 1 dritter Satz StVG.

(2) Eine Zurückstellung zur Verbesserung kommt nicht in Betracht, weil § 120 Abs 1 dritter Satz StVG inhaltliche und nicht bloß formale Erfordernisse aufstellt.

  • § 99 Abs 1 StVG
  • JST-Slg 2015/66
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 166 Z 2 StVG
  • LGSt Graz, 27.01.2015, 1 Bl 93/14a

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