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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2015, Band 137

Inkassounternehmen: Klauselkontrolle im Verbandsprozess; Entgeltlichkeit von Zahlungsaufschüben / Verhältnis von § 6 Abs 1 Z 15 KSchG und § 1333 Abs 2 ABGB

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Gläubiger und Inkassounternehmen sind – in der Regel – durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Auftrag) verbunden, aufgrund dessen das Inkassounternehmen verpflichtet ist, den ausstehenden Betrag vom Schuldner einzufordern. Zwischen Schuldner und Inkassounternehmen besteht hingegen kein unmittelbares Vertragsverhältnis; eine vertragliche Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Inkassounternehmen, diesem den Aufwand zu ersetzen, besteht nicht. Die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung von Inkassokosten besteht somit entweder aus seinem Verhältnis zum Gläubiger oder auf einer neu geschaffenen vertraglichen Grundlage, zB auf Grundlage eines Anerkenntnisses.

Unterliegt ein Vertragsverhältnis nicht nur § 6 KSchG, sondern auch anderen gesetzlichen Bestimmungen (hier: § 1333 Abs 2 ABGB) und sind deshalb divergierende gesetzliche Wertungen vorgesehen, ist § 6 KSchG uneingeschränkt auf alle rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern anzuwenden. § 6 KSchG ist demnach absoluter Anwendungsvorrang zuzusprechen (hier: zum Verhältnis von § 6 Abs 1 Z 15 KSchG und § 1333 Abs 2 ABGB). Schließt ein Inkassounternehmen Ratenzahlungsvereinbarungen und Anerkenntnisse mit Verbrauchern ab, ohne die Inkassokosten aufzuschlüsseln und jeden Betreibungsschritt auszuweisen, verstößt es gegen § 6 Abs 1 Z 15 KSchG.

Ist der Zahlungsaufschub, den ein Inskassounternehmen im Namen des Kreditgebers dem Verbraucher anbietet, als entgeltlich anzusehen und fällt er in den Geltungsbereich des VKrG, gilt das dem Verbraucher in § 12 Abs 1 VKrG eingeräumte 14-tägige Rücktrittrecht (hier: Klausel mit Rücktrittsrecht „binnen einer Woche ab Erhalt der Bestätigung von dieser Ratenvereinbarung“ unwirksam).

Adressat der in § 6 VKrG genannten vorvertraglichen Informationspflichten ist der Kreditgeber oder Kreditvermittler. Dass ein Inkassounternehmen selbst als Kreditgeber oder Kreditvermittler auftritt, muss dessen Prozessgegner behaupten und beweisen; die Informationspflichten nach § 6 VKrG treffen es nur, sofern es im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 oder 4 VKrG erfüllt.

Der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist. Dient ein Satz bloß der Aufklärung des Verbrauchers, ist er unbedenklich.

Der Verwender iS des § 28 KSchG kann auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei sein, der ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der unzulässigen Klauseln hat.

Für die Anwendbarkeit des § 28a KSchG kommt es nicht darauf an, dass der konkrete innerstaatliche Rechtsakt in Umsetzung einer im Anhang der RL 98/27/EG aufgezählten RL gesetzt wurde, sondern darauf, dass er in den Anwendungsbereich einer der RL fällt.

  • § 28 KSchG
  • § 12 VKrG
  • OLG Wien, 12.02.2014, 1 R 251/13h
  • § 6 Abs 1 Z 15 KSchG
  • JBL 2015, 108
  • Öffentliches Recht
  • § 28a KSchG
  • § 1002 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 2 VKrG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 6 VKrG
  • OGH, 15.07.2014, 10 Ob 28/14m
  • Arbeitsrecht
  • HG Wien, 18.10.2013, 18 Cg 130/12z
  • § 1333 ABGB

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