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- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 9
- Verfahrensrecht, 1867 Wörter
- Seiten 99-101
- https://doi.org/10.33196/zvg202202009901
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inkl MwStAus dem bloßen Umstand der Auflösung der früheren Berufungsbehörden in den Übergangsbestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kann nicht der Schluss gezogen werden, der Bundesverfassungsgesetzgeber habe dadurch im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien einen administrativen Instanzenzug generell ausschließen wollen. Diese Auflösung vermag somit eine Derogaion des Art 118 Abs 4 B-VG betreffend die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht zu bewirken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es auch in Wien darauf ankommt, ob der Instanzenzug gemäß Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG iVm Art 115 Abs 2 B-VG gesetzlich ausgeschlossen ist oder nicht.
Da der [für die GewO 1994] zuständige Materiengesetzgeber von der ihm nach Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht hat und demnach in der Gewerbeordnung der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, besteht ein solcher auch im Bereich der – dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien übertragenen – örtlichen Marktpolizei.
- Art 118 Abs 4 B-VG
- § 61 Abs 3 AVG
- ZVG-Slg 2022/19
- VwGH, 12.11.2021, Ro 2019/04/0001
- Verwaltungsverfahrensrecht
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