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Insolvenz-Entgelt bei Insolvenzverfahrenseröffnung erst Jahre nach dem Austritt?

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§ 3a Abs 1 IESG erfordert lediglich die Einleitung eines (in der Regel) arbeitsgerichtlichen Verfahrens sowie dessen gehörige Fortsetzung einschließlich eines Exekutionsverfahrens. Hingegen ist die (unverzügliche) Einbringung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nicht Teil des nach § 3a Abs 1 S 2 IESG gehörig fortzusetzenden Verfahrens. Verstreichen zwischen der (erfolgreichen) gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Arbeitnehmers und der Einleitung eines Insolvenzverfahrens (hier: acht) Jahre, bleibt als Prüfungsmaßstab nur die Frage nach einer allfälligen sittenwidrigen Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf die IEF-Service GmbH.

  • LGZ Graz, 25.02.2010, 30 Cgs 80/09b
  • § 3a Abs 1 IESG
  • OGH, 30.08.2011, 8 ObS 11/10s
  • JBL 2012, 129
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • OLG Graz, 02.09.2010, 7 Rs 34/10i

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