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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Insolvenzeröffnung: Keine Pflicht zum „Innehalten“ des Grundbuchgerichts.

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§ 29 AußStrG; § 93 GBG; § 13 IO. Nach § 13 IO besteht während des Insolvenzverfahrens eine Grundbuchssperre, die mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag beginnt. Der Grundbuchsantrag ist auch dann abzuweisen, wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag vorliegt. Für ein „Innehalten“ des Gerichts mit seiner Entscheidung über das Grundbuchsgesuch existiert keine Rechtsgrundlage. Die Bestimmung des § 29 AußStrG ist im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2023/2910
  • OGH, 20.10.2022, 5 Ob 162/22t

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