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Insolvenzverfahren und gesonderte Geltendmachung von Verzugsschäden

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Der Ausschluss der Geltendmachung von Kosten im Konkursverfahren durch § 58 Z 1 und § 173 Abs 1 Z 1 KO steht einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt auch für die Kosten des Gläubigers im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurseröffnungstagsatzung.

  • OLG Innsbruck, 15.12.2010, 15 Ra 117/10h
  • § 173 Abs 1 Z 1 KO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2012, 463
  • § 58 Z 1 KO
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 21.12.2011, 9 ObA 29/11x
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1333 Abs 2 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • LG Innsbruck, 05.07.2010, 43 Cga 13/10f

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