Inspektionspflichten im Rahmen der Bauwerkshaftung
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 13
- Judikatur, 2214 Wörter
- Seiten 24 -27
- https://doi.org/10.33196/zrb202401002401
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Nach der ständigen Rechtsprechung stellt § 1319 ABGB auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab und normiert eine Gefährdungshaftung, von der sich der Besitzer nur durch den Beweis befreien kann, alle zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben. Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht setzt aber jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr voraus.
Konnte der Besitzer einen Mangel [des Bauwerks] nicht erkennen und auch nicht voraussehen, ist der [von § 1319 ABGB geforderte] Entlastungsbeweis erst dann erbracht, wenn ein Fachmann mit einer gebotenen (periodischen) Überprüfung des Werkes betraut wurde.
Ob eine fachmännische Überprüfung [eines Bauwerks] geboten ist, richtet sich danach, welche Vorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Besitzer getroffen hätte, wobei auch die Größe und die Schwere der drohenden Gefahr zu berücksichtigen sind. Auf jede erdenkliche außergewöhnliche Möglichkeit ist zwar nicht Bedacht zu nehmen. Dem Besitzer ist aber eine der allgemeinen Erfahrung entsprechende Voraussicht drohender Gefahren zumutbar.
Die Anforderungen [hinsichtlich einer Überprüfung eines Bauwerks] an den Besitzer sind umso höher, je älter, schadensgeneigter oder anfälliger ein Werk für Witterungseinflüsse ist. Zwar können nach diesen Grundsätzen unter Umständen auch bloße Sicht- oder „Rüttelkontrollen“ ausreichen, wenn Mängel mit freiem Auge nicht erkennbar sind. Eine (regelmäßige) fachmännische Kontrolle ist nach der Rechtsprechung aber immer dann notwendig, wenn konkrete Anzeichen wie etwa ein schlechter Bauzustand, ein bekannter Mangel oder ähnliche Umstände vorliegen, die ein Baugebrechen vermuten lassen, oder wenn ein Teil des (Bau-)Werks von vornherein eine beschränkte Lebensdauer hat und daher regelmäßig zu erneuern ist.
Das Unterlassen jeglicher (fachmännischer) Untersuchung eines rund 90 Jahre alten und – jedenfalls in seinen sichtbaren Teilen – offenkundig sanierungsbedürftigen Kanals entspricht daher nicht dem Verhalten, das von einem sorgfältig agierenden Besitzer erwartet werden kann.
- OGH, 31.10.2023, 10 Ob 12/23x
- § 1319 ABGB
- Bauwerkshaftung
- ZRB 2024, 24
- Inspektionspflicht
- Schadenersatz
- Baurecht