


Instandhaltungspflicht bei Wasserregulierungsbauten
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 21
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 92 Wörter, Seiten 73-74
20,00 €
inkl MwSt




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Ist die Gemeinde als Bewilligungswerberin einer Dolensperre Wasserberechtigte und Regulierungsunternehmerin im Sinn des WRG, ist sie gemäß § 50 Abs 1 iVm Abs 6 WRG verpflichtet, den Bau einschließlich der dazugehörigen Wasseransammlungen und sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu halten um die Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten. Eine Instandhaltungspflicht der öffentlichen Hand als Eigentümerin der Dolensperre neben der Konsensinhaberin würde gemäß § 50 Abs 6 2. Satz WRG nur dann bestehen, wenn keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer – wie hier aber der Gemeinde – bestehen.
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- § 50 Abs 1 WRG
- § 50 Abs 6 WRG
- BBL-Slg 2018/70
- OGH, 29.11.2017, 1 Ob 186/17k
- Baurecht
- Instandhaltungspflicht bei Wasserregulierungsbauten
Ist die Gemeinde als Bewilligungswerberin einer Dolensperre Wasserberechtigte und Regulierungsunternehmerin im Sinn des WRG, ist sie gemäß § 50 Abs 1 iVm Abs 6 WRG verpflichtet, den Bau einschließlich der dazugehörigen Wasseransammlungen und sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu halten um die Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten. Eine Instandhaltungspflicht der öffentlichen Hand als Eigentümerin der Dolensperre neben der Konsensinhaberin würde gemäß § 50 Abs 6 2. Satz WRG nur dann bestehen, wenn keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer – wie hier aber der Gemeinde – bestehen.
- § 50 Abs 1 WRG
- § 50 Abs 6 WRG
- BBL-Slg 2018/70
- OGH, 29.11.2017, 1 Ob 186/17k
- Baurecht
- Instandhaltungspflicht bei Wasserregulierungsbauten