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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2022, Band 36

Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien

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In der Gewerbeordnung wird der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, womit dieser auch dann in gewerberechtlichen (von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden) Angelegenheiten aufrecht bleibt, wenn er durch den Landesgesetzgeber (für Landesmaterien) ausgeschlossen wurde.

Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG gilt über Art 112 B-VG – in Angleichung an alle übrigen Gemeinden – auch für Wien. Zwar mag es auf Grund der in Art 108 B-VG angeordneten Doppelfunktionalitäten und ungeachtet des in Art 112 B-VG an sich taxativ angeordneten Geltungsausschlusses bestimmter Regelungen des B-VG weitere Bestimmungen geben, die für Wien nicht anwendbar sind. Dazu werden etwa Bestimmungen wie Art 116 Abs 1 erster Satz B-VG (Gliederung des Landes in Gemeinden) und Art 116a B-VG (Gemeindeverbände) gezählt, die für Wien keine praktische Bedeutung haben, oder auch Art 116 Abs 3 B-VG, weil Wien der Status einer Stadt mit eigenem Statut gemäß Art 109 B-VG unmittelbar auf Grund des Bundes-Verfassungsgesetzes zukommt. Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG fällt hingegen unter keine dieser Kategorien, die für eine implizite Ausnahme im obigen Sinn sprächen. Hätte der Bundesverfassungsgesetzgeber die Bundeshauptstadt Wien tatsächlich von der Geltung des Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG ausnehmen wollen, wäre dies wohl auch in den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 zum Ausdruck gekommen. Diese stellen jedoch im Gegenteil klar, dass der neu gefasste Art 118 Abs 4 gemäß Art 112 B-VG auch für die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten soll (vgl RV 1618 BlgNR 24. GP 11).

Aus dem bloßen Umstand der Auflösung der früheren Berufungsbehörden in den Übergangsbestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 kann nicht der Schluss gezogen werden, der Bundesverfassungsgesetzgeber habe dadurch im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien einen administrativen Instanzenzug generell ausschließen wollen. Diese Auflösung vermag somit eine Derogation des Art 118 Abs 4 B-VG betreffend die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nicht zu bewirken. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es auch in Wien darauf ankommt, ob der Instanzenzug gemäß Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG in Verbindung mit Art 115 Abs 2 B-VG gesetzlich ausgeschlossen ist oder nicht.

Da der zuständige Materiengesetzgeber von der ihm nach Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht hat und demnach in der Gewerbeordnung der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, besteht ein solcher auch im Bereich der – dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien übertragenen – örtlichen Marktpolizei.

  • Art 118 Abs 4 B-VG
  • § 337 Abs 1 GewO
  • VwGH, 12.11.2021, Ro 2019/04/0001
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/16
  • Art 112 B-VG

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