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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Interessantes zur Amtshaftung, zum Schikaneeinwand, zu Überraschungsentscheidungen und zu den Grenzen des Antragsprinzips im zivilgerichtlichen Verfahren
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2013
- Judikatur, 3906 Wörter
- Seiten 80-86
- https://doi.org/10.33196/zrb201302008001
20,00 €
inkl MwStEine Amtshaftungsklage ist immer dann erfolgslos, wenn die Rechtsansicht des Gerichtes zwar unrichtig, aber vertretbar war. Eine weiterführende Überprüfung der vorausgegangenen, endgültigen Entscheidung über die Frage hinaus, ob die Rechtsansicht des Gerichtes vertretbar war oder nicht, ist im Amtshaftungsverfahren unmöglich.
Das Beharren auf das Eigentumsrecht an einer im Verhältnis kleinen Fläche, die auf Grund eines Grenzüberbaues eines Nachbarn beansprucht wird, kann als schikanöse Rechtsausübung qualifiziert werden.
Schikanöse Rechtsausübung und Rechtsmissbrauch können nur aufgrund eines Einwandes einer Partei aufgegriffen werden. Der Einwand der schikanösen Rechtsausübung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann sich auch aus dem Akteninhalt ergeben.
- Seeber, Thomas
- geringfügiger Grenzüberbau
- § 1 Abs 1 AHG
- Überraschungsentscheidung
- Antragsgrundsatz im Zivilverfahren
- ZRB 2013, 80
- OGH, 13.12.2012, 1 Ob 168/12f
- Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung
- Amtshaftung
- überschießende Feststellungen
- Baurecht
- § 1295 Abs 2 ABGB
- schikanöse Rechtsausübung
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