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Bergthaler, Wilhelm

Interessenabwägung ist keine Ermessensentscheidung gemäß § 28 Abs 2 und Abs 4 VwGVG

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§ 14 Abs 3 IG-L normiert mehrere Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Es muss ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegen und die Fahrt darf weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden können.

§ 14 Abs 3 IG-L räumt der Behörde kein Ermessen ein, weshalb das Verwaltungsgericht nicht in seiner Kognitionsbefugnis eingeschränkt ist.

  • Bergthaler, Wilhelm
  • § 10 IG-L
  • ZVG-Slg 2014/7
  • § 28 Abs 2 VwGVG
  • LVwG Tirol, 30.01.2014, LVwG-2013/15/3566-3
  • § 28 Abs 4 VwGVG
  • § 27 VwGVG
  • LGBl 2010/64, § 4 Abs 1 lit j
  • § 16 Abs 1 IG-L
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • VO des LH mit der auf der A 12 Inntal Autobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird
  • § 14 IG-L

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