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Interessenabwägung nach § 21 Abs 3 NAG bei Antragsstellung durch die gesetzliche Vertreterin (= Mutter) im Inland und Aufenthalt des Antragstellers (= Kind) im Herkunftsland

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 11
Inhalt:
Materienrecht
Umfang:
5673 Wörter, Seiten 367-376

20,00 €

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Zwar spricht § 21 Abs 3 NAG davon, dass eine Inlandsantragstellung dann zulässig ist, wenn dem Fremden eine Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für den gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zu gelten hat, wenn dieser verpflichtet ist, für den handlungsfähigen Antragsteller persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzubringen, zumal keine sachliche Rechtfertigung besteht, solche Fälle generell vom Anwendungsbereich des § 21 Abs 3 NAG auszuschließen.

  • § 293 ASVG
  • § 21 NAG
  • VwG Wien, 12.12.2023, VGW-151/019/12739/2023
  • § 46 Abs 1 Z 2 lit b NAG
  • ZVG-Slg 2024/53
  • § 11 Abs 5 NAG
  • § 2 Abs 1 Z 9 NAG
  • § 29 NAG
  • Art 8 EMRK
  • § 11 Abs 3 NAG
  • § 73 Abs 1 AVG
  • § 21a NAG
  • § 8 Abs 1 VwGVG
  • § 19 Abs 1 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 11 Abs 2 Z 2 NAG

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