Zum Hauptinhalt springen

Interessenabwägung nach § 21 Abs 3 NAG bei Antragsstellung durch die gesetzliche Vertreterin (= Mutter) im Inland und Aufenthalt des Antragstellers (= Kind) im Herkunftsland

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Zwar spricht § 21 Abs 3 NAG davon, dass eine Inlandsantragstellung dann zulässig ist, wenn dem Fremden eine Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für den gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zu gelten hat, wenn dieser verpflichtet ist, für den handlungsfähigen Antragsteller persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzubringen, zumal keine sachliche Rechtfertigung besteht, solche Fälle generell vom Anwendungsbereich des § 21 Abs 3 NAG auszuschließen.

  • § 293 ASVG
  • § 21 NAG
  • VwG Wien, 12.12.2023, VGW-151/019/12739/2023
  • § 46 Abs 1 Z 2 lit b NAG
  • ZVG-Slg 2024/53
  • § 11 Abs 5 NAG
  • § 2 Abs 1 Z 9 NAG
  • § 29 NAG
  • Art 8 EMRK
  • § 11 Abs 3 NAG
  • § 73 Abs 1 AVG
  • § 21a NAG
  • § 8 Abs 1 VwGVG
  • § 19 Abs 1 NAG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 11 Abs 2 Z 2 NAG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!