Internationale Zuständigkeit bei in Österreich und Dänemark geführtem Obsorgestreit
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 135
- Rechtsprechung, 259 Wörter
- Seiten 190 -190
- https://doi.org/10.33196/jbl201303019002
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Der Zuständigkeitsbestimmung des Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO kommt gemäß Art 61 lit a Brüssel IIa-VO Vorrang vor dem Zuständigkeitssystem des KSÜ (Haager Kinderschutzübereinkommen, BGBl III 49/2011) zu. Sie statuiert den Grundsatz der Fortdauer der internationalen Zuständigkeit, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben war. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach Art 16 Brüssel IIa-VO. Hat das Kind während des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark begründet, ist das KSÜ anwendbar, weil nach Art 61 lit a Brüssel IIa-VO der Anwendungsvorrang entfallen wäre; denn Dänemark ist Vertragsstaat des KSÜ, aber nicht Mitgliedstaat iS der Brüssel IIa-VO.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt am Verbringungsort kann auch bei rechtswidriger Verbringung des Kindes entstehen und begründet dort dann auch die internationale Zuständigkeit nach Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO. Da Dänemark kein Mitgliedstaat iS der Brüssel IIa-VO ist, kann weder ein Sorgerechtsantrag in Dänemark über Art 19 Abs 2 Brüssel IIa-VO die Inanspruchnahme der neuen Zuständigkeit in Österreich blockieren noch eine Kindesentführung nach HKÜ und ESÜ über Art 10 Brüssel IIa-VO die Entstehung einer Zuständigkeit nach Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO in Österreich verhindern.
Während „Recht“ iS des Art 7 Abs 2 KSÜ das im Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts bedeutet (Art 21 Abs 1 KSÜ), spricht der als Kollisionsnorm verstandene Art 3 HKÜ eine Gesamtverweisung auf das Recht dieses Staats – einschließlich dessen internationalen Privatrechts – aus.
Verfahren über den Rechtsschutzantrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 107 AußStrG fallen in den Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO.
- LGZ Graz, 19.09.2012, 1 R 277/12f
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- Art 61 lit a Brüssel IIa-VO
- Art 10, 16, 19 Abs 2 Brüssel IIa-VO
- Zivilverfahrensrecht
- § 107 AußStrG
- JBL 2013, 190
- Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO
- Arbeitsrecht
- OGH, 19.12.2012, 6 Ob 217/12y
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