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Internationale Zuständigkeit bei Rückforderungsklage wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr

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Der Rückforderungsanspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist als „vertraglicher Anspruch“ iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren. Der ausländische Gesellschafter kann daher am Sitz der Gesellschaft verklagt werden.

Für entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarungen fehlt einem Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis. Der Gesellschafter kann sich nicht auf die ansonsten unbeschränkte Vertretungsbefugnis als Geschäftsführer berufen. Das gilt jedenfalls für deutsche Gesellschafter der (österreichischen) GmbH.

  • § 20 GmbHG
  • internationale Zuständigkeit
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • GES 2020, 139
  • § 83 GmbHG
  • OGH, 23.01.2020, 6 Ob 202/19b
  • Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012

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