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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen.

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§ 11 KMG; Art 5 EuGVVO 2001. Die Prospekthaftung des Emittenten nach § 11 KMG ist als deliktischer Anspruch iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 zu qualifizieren.

Der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 umfasst sowohl den Handlungsort, den Ort des ursächlichen Geschehens, als auch den Erfolgsort, den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt.

Die Gerichte am Wohnsitz des klagenden Anlegers sind (als Gerichte am Erfolgsort) für deliktische Ansprüche zuständig, wenn der Anleger seine anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken in Österreich hat und auch die sonst vorliegenden Umstände (Erwerb in Österreich; Prospektnotifikation an die OeKB) für eine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte sprechen. Eine Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche besteht am Klägergerichtsstand nicht.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 23.10.2018, 4 Ob 185/18m
  • oeba-Slg 2019/2542

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